Allgemein
31. August 2026

Wer kann Einigungsstellenvorsitzender werden?

In Unternehmen kommt es immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern. In solchen Fällen ist die Einigungsstelle ein bewährtes Mittel, um Konflikte zu lösen. Besonders wichtig für einen erfolgreichen Ablauf ist dabei der Vorsitz: Die oder der Einigungsstellenvorsitzende sorgt dafür, dass die Verhandlungen strukturiert und fair ablaufen. Doch wer kann diese verantwortungsvolle Aufgabe eigentlich übernehmen und welche Anforderungen sollte man erfüllen? Hier erfährst Du, worauf es ankommt und warum die Wahl des oder der Vorsitzenden entscheidend für nachhaltige Lösungen ist.

Wofür ist der Einigungsstellenvorsitzende verantwortlich?

Als Einigungsstellenvorsitzender leitest Du die Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber – neutral, unparteiisch und mit Blick auf das Wohl beider Parteien. Deine Aufgabe ist es, einen respektvollen und konstruktiven Austausch zu ermöglichen. Dabei moderierst Du nicht nur die Gespräche, sondern sorgst auch dafür, dass die Verfahrensregeln und gesetzlichen Vorgaben, insbesondere das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), eingehalten werden. Am Ende führst Du die Abstimmung über einen möglichen Kompromiss durch.

Einigungsstellenvorsitzender: Voraussetzungen und Auswahl

Die Voraussetzung sind im Gesetz recht offen gehalten, die Anforderungen in der Praxis sind dennoch hoch. Wichtig ist vor allem, dass der Vorsitzende unabhängig und unparteiisch agiert. Wer direkt im Unternehmen tätig ist oder Mitglied des Betriebsrats, scheidet in der Regel aus. In vielen Fällen nehmen Juristinnen und Juristen mit Erfahrung als Richter:innen, im öffentlichen Dienst oder als Fachanwalt für Arbeitsrecht den Vorsitz wahr. Wichtig sind auch Fachkenntnisse im Arbeitsrecht und Erfahrung in Verhandlungsführung – sie sind hilfreich, um auch in schwierigen Situationen souverän zu bleiben.

Die wichtigsten Voraussetzungen auf einen Blick:

  • Neutralität und Unabhängigkeit von Arbeitgeber und Betriebsrat (keine wirtschaftlichen oder persönlichen Interessen).
  • Klarer Vorteil: Kenntnisse im Arbeitsrecht – idealerweise bist Du Richter, ehemaliger Richter Fachanwalt für Arbeitsrecht oder bringst ähnliche Qualifikationen mit.
  • Erfahrung in der Leitung von Verhandlungen oder Schlichtungsverfahren, idealerweise eine Medaitionsausbildung.
  • Gutes Organisationstalent und kommunikative Fähigkeiten.
  • Keine eigene Betroffenheit im Beispielfall (Du solltest weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer im betreffenden Unternehmen sein).

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) schreibt keine bestimmte berufliche Qualifikation vor, hebt aber die Bedeutung von Neutralität und Sachkompetenz hervor. Kommt keine Einigung auf eine Person zustande, entscheidet das Arbeitsgericht, wer den Vorsitz übernimmt.

Wie läuft die Auswahl ab?

Die Wahl des Einigungsstellenvorsitzenden ist auf Zusammenarbeit ausgelegt: Arbeitgeber und Betriebsrat schlagen Kandidat:innen vor und suchen gemeinsam nach einer Lösung. Neben der Qualifikation zählt auch die persönliche Integrität sowie die Fähigkeit zur Moderation. Falls beide Seiten sich nicht einigen können, trifft das Arbeitsgericht die Auswahl, notfalls ins zweiter Instanz.

Praxis-Tipps für Betriebsräte und Arbeitgeber

  • Setze bei der Auswahl auf erfahrene Richter oder Fachanwälte für Arbeitsrecht, diese verfügen meist über das nötige Wissen und Neutralität.
  • Achte auf einen offenen, respektvollen und lösungsorientierten Dialog zwischen allen Beteiligten.
  • Beteilige beide Seiten frühzeitig an der Auswahl und kläre eventuelle Fragen transparent – so stärkst Du das Vertrauen in das Verfahren.

Eine sorgfältige Auswahl des Einigungsstellenvorsitzenden und eine gute Vorbereitung sorgen dafür, dass das Potenzial der Einigungsstelle optimal genutzt wird. So lassen sich auch schwierige Konflikte konstruktiv und nachhaltig klären. Vertraue auf Fachwissen, Unabhängigkeit und moderne Unterstützung – dann wird die Einigungsstelle zum starken Instrument für eine erfolgreiche Betriebsratsarbeit und eine partnerschaftliche Zusammenarbeit im Unternehmen!

Autor: Dr. Oliver Schmidt-Westphal 

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Experte für betriebliche Mitbestimmung
und Gründer von CampusArbeitswelt.