Was tun, wenn der Einigungsstellenvorsitzende im Verfahren zur Belastung wird?
Die Einigungsstelle ist ein bewährtes Mittel, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat sich bei wichtigen Fragen nicht einigen können. Doch was, wenn plötzlich der eigentliche Vermittler – der Einigungsstellenvorsitzende – selbst zur Quelle des Problems wird? Die Stimmung kippt, der Konflikt verschärft sich, und Du fragst Dich: Wie finden wir gemeinsam wieder zurück zu einer konstruktiven Lösung? Hier erfährst Du, wie Du als Betriebsrat oder Arbeitgeber in einer solchen Situation reagieren kannst und dabei die Kontrolle über das Verfahren behältst.
Wenn der Einigungsstellenvorsitzende selbst zum Konfliktfaktor wird
Ein neutraler und fachkundiger Einigungsstellenvorsitzender ist für das Einigungsstellenverfahren unerlässlich. Dennoch kann es passieren, dass der Vorsitzende im Verlauf der Gespräche seine Neutralität zu verlieren scheint, sich einseitig einbringt oder das Verfahren sogar behindert. Vielleicht hast Du das Gefühl, dass Eure Vorschläge kaum Gehör finden oder einzelne Seiten bevorzugt behandelt werden. Das erschwert die Zusammenarbeit und kann das Verfahren ins Stocken bringen. Dabei ist im § 76 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) eindeutig geregelt, dass der Vorsitzende neutral sein muss. Sollte es zu Problemen mit dem Vorsitzenden kommen, ist es wichtig, aktiv zu werden.
So gehst Du mit Konflikten rund um den Vorsitz vor
Du bist der Situation nicht einfach ausgeliefert. Je eher Du das Problem mit dem Vorsitzenden offen ansprichst, desto besser sind die Aussichten auf eine Klärung. Überlege zunächst, ob sich die Schwierigkeiten aus der Gruppendynamik ergeben oder tatsächlich am Verhalten des Vorsitzenden liegen. Sprich das Thema offen im Kreis der Einigungsstelle an – viele wissen gar nicht, wie ihr Verhalten auf andere wirkt.
Kommen keine Verbesserungen zustande, bietet das BetrVG eine klare Möglichkeit: Wenn sowohl Arbeitgeber- als auch Betriebsratsseite mit der Leitung unzufrieden sind und keine Einigung in Sicht ist, kann beim Arbeitsgericht die Bestellung eines neuen Vorsitzenden beantragt werden (§ 76 Abs. 2 Satz 4 BetrVG). Das ist keineswegs eine Kapitulation, sondern oft die Voraussetzung dafür, dass die Einigungsstelle weiter handlungs- und entscheidungsfähig bleibt.
Einigungsstellen brauchen einen fairen Vorsitz – und klare Lösungen
Ob es um Arbeitszeitkonflikte oder umfassende betriebliche Veränderungen geht – Einigungsstellen sind aus der Konfliktlösung im Betrieb nicht wegzudenken. Gerade dann ist es entscheidend, dass der Vorsitzende unparteiisch moderiert. Wenn es mit dem Vorsitz doch einmal schwierig wird, ist das kein Grund für Resignation. Im Gegenteil: Mit Offenheit und Mut, Probleme offen anzusprechen, bleibt die Einigungsstelle handlungsfähig – notfalls auch mit einem neuen Vorsitzenden. So bleibt das Verfahren trotz Herausforderungen effektiv und bietet weiterhin einen fairen Raum für Lösungen im Betrieb.
Autor: Dr. Oliver Schmidt-Westphal
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Experte für betriebliche Mitbestimmung
und Gründer von CampusArbeitswelt.